Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0028927×

Rechtssatz RS0028927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028927

Geschäftszahl

4Ob65/80

Entscheidungsdatum

17.06.1980

Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Hat der Kläger immer wieder - wenn auch im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter nicht besonders energisch - die Gehaltsrückstände eingemahnt, so kann darin, daß er, als die Verzögerung in der Zahlung seines Gehaltes regelmäßig auf mehr als einen Monat, zuletzt sogar auf fast sechs Wochen angestiegen war, seinen vorzeitigen Austritt erklärte, kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 65/80

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mahnung, Einmahnung, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Rückstand, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028927

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00065_8000000_001