Rechtssatz RS0028927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028927
Entscheidungsdatum
17.06.1980
Rechtssatz
Hat der Kläger immer wieder - wenn auch im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter nicht besonders energisch - die Gehaltsrückstände eingemahnt, so kann darin, daß er, als die Verzögerung in der Zahlung seines Gehaltes regelmäßig auf mehr als einen Monat, zuletzt sogar auf fast sechs Wochen angestiegen war, seinen vorzeitigen Austritt erklärte, kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mahnung, Einmahnung, wichtiger
Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Rückstand, Dauer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028927
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00065_8000000_001