Rechtssatz RS0028930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028930
Entscheidungsdatum
31.03.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Arbeitnehmer noch geschäftliche Unterlagen in Händen hat, ist, abgesehen davon, daß keine Naturalentlohnung vereinbart war, in bezug auf das Vorenthalten von Entgelt, ohne Bedeutung (§ 38 ASGG).Der Umstand, daß der Arbeitnehmer noch geschäftliche Unterlagen in Händen hat, ist, abgesehen davon, daß keine Naturalentlohnung vereinbart war, in bezug auf das Vorenthalten von Entgelt, ohne Bedeutung (Paragraph 38, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, vorzeitiger Austritt,
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung,
wichtiger Grund, Gegenleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028930
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00067_9300000_001