Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0028936×

Rechtssatz RS0028936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028936

Geschäftszahl

4Ob110/52; 4Ob19/65; 14ObA44/87

Entscheidungsdatum

15.07.1987

Norm

AngG §1 VI
HVG §1

Rechtssatz

Zur Abgrenzung zwischen angestelltem Vertreter und Handelsagenten. (Der Kläger trat als Provisionsvertreter für das Gebiet Schwaz ein. Er hatte zwei Artikel, Küchenwaagen und Küchenmaschinen zu vertreiben. Er hatte keinen Gewerbeschein, er wurde zur Krankenversicherung angemeldet und ihm auch die Lohnsteuer abgezogen. Es war ihm verboten, für andere Unternehmer zu arbeiten. Er war verpflichtet, seinen Rayon systematisch zu bearbeiten und die Weisungen des Beklagten unbedingt einzuhalten. Die Bestellungen waren jede Woche an den Generalvertreter des Beklagten einzusenden, damit aus den Bestellscheinen ersehen werden konnte, ob das Gebiet systematisch durchgekämmt wurde. Als Entgelt hatte der Kläger nur Provision ohne Fixum oder Spesenersatz zu erhalten. Der Kläger war Angestellter).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/52
    Entscheidungstext OGH 16.09.1952 4 Ob 110/52
    Veröff: Arb 5496
  • 4 Ob 19/65
    Entscheidungstext OGH 23.02.1965 4 Ob 19/65
    Veröff: Arb 8030 = SozM IA/e,557
  • 14 ObA 44/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 44/87
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

Schlagworte

SW: Agent, freier Handelsvertreter, Sozialversicherung, Vermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028936

Dokumentnummer

JJR_19520916_OGH0002_0040OB00110_5200000_001