Rechtssatz RS0028941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028941
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des AngG auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist umstritten. Ein Gesellschafter - Geschäftsführer kann nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn trotz seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Fehlt die Dienstnehmereigenschaft, kann der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sein.Die Anwendbarkeit des AngG auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist umstritten. Ein Gesellschafter - Geschäftsführer kann nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn trotz seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Fehlt die Dienstnehmereigenschaft, kann der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sein.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 92/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
- 8 ObA 96/98w
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
Vgl auch; nur: Die Anwendbarkeit des AngG auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist umstritten. (T1); Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG führt. (T2)
Schlagworte
SW: Angestelltenverhältnis, Sozialversicherung, Organ, juristische
Person
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028941
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_001