Rechtssatz RS0028945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028945
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH verrichtet kaufmännischen Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 AngG. Auch wenn er im Betrieb selbst handwerklich mitarbeitet (hier als gelernter Dachdeckermeister), steht jedenfalls - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger.Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH verrichtet kaufmännischen Dienst im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG. Auch wenn er im Betrieb selbst handwerklich mitarbeitet (hier als gelernter Dachdeckermeister), steht jedenfalls - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 92/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
- 10 ObS 125/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a
Auch; Beisatz: Hier: Angestellter Geschäftsführer eines Transportunternehmens. (T1)
Schlagworte
Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Sozialversicherung, vorwiegend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028945
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_002