Rechtssatz RS0028946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028946
Geschäftszahl
4Ob104/80; 4Ob119/84 (4Ob120/84, 4Ob121/84); 9ObA110/06a
Entscheidungsdatum
15.11.2006
Norm
AngG §1 IV
FBV des ORF §2
Rechtssatz
Wer für Fernsehen und Rundfunk Redaktionsdienste leistet, als Fernsehsprecher (Fernsehnachrichtensprecher) tätig ist und als journalistische und programmgestaltende Arbeit Beiträge zu periodisch wiederkehrenden Informationssendungen und Kultursendungen gestaltet, erbringt höhere nicht kaufmännische Dienste und unterliegt daher, wenn diese Tätigkeit seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, den Bestimmungen des AngG. Nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch, ist auf das Arbeitsverhältnis die FBV des ORF anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/80
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 104/80
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = Arb 9972 = JBl 1982,500
- 4 Ob 119/84
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 119/84
Auch; nur: Nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch, ist auf das Arbeitsverhältnis die FBV des ORF anzuwenden. (T1)
- 9 ObA 110/06a
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 110/06a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Freie Journalistin als freie Dienstnehmerin. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Österreichischer Rundfunk, Medienmitarbeiter,
Medienunternehmen, Fernsehsprecher, Nachrichtensprecher, Redakteur,
Journalist, Arbeitszeit, freie Betriebsvereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028946
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00104_8000000_003