Rechtssatz RS0028950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028950
Entscheidungsdatum
20.02.1979
Rechtssatz
War der sich beleidigt fühlende Angestellte über die Stellung des Vorgesetzten als "Dienstgeber" im Sinne § 27 Z 4 AngG durch keinen vom Dienstgeber geschaffenen oder wenigstens geduldeten "äußeren Tatbestand" gerechtfertigt im Irrtum, geht dies zu Lasten des Austretenden.War der sich beleidigt fühlende Angestellte über die Stellung des Vorgesetzten als "Dienstgeber" im Sinne Paragraph 27, Ziffer 4, AngG durch keinen vom Dienstgeber geschaffenen oder wenigstens geduldeten "äußeren Tatbestand" gerechtfertigt im Irrtum, geht dies zu Lasten des Austretenden.
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Austritt, erhebliche
Ehrverletzung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung,
Anschein, wichtiger Grund, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028950
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_001