Rechtssatz RS0028961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028961
Entscheidungsdatum
10.01.1951
Rechtssatz
Die Bestellung eines Hausverwalters enthebt den Hauseigentümer nicht der Verpflichtung, den Wiederaufbau des kriegsbeschädigten Hauses auch selbst zu überwachen. Es genügt für die Haftung nach § 1315 ABGB, wenn der Besorgungsgehilfe (Hausverwalter) sich im konkreten Fall als untüchtig erwiesen hat, mag er auch sonst tüchtig und einwandfrei sein und die gewerberechtliche Befugnis zur Besorgung der betreffenden Angelegenheit besitzen.Die Bestellung eines Hausverwalters enthebt den Hauseigentümer nicht der Verpflichtung, den Wiederaufbau des kriegsbeschädigten Hauses auch selbst zu überwachen. Es genügt für die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB, wenn der Besorgungsgehilfe (Hausverwalter) sich im konkreten Fall als untüchtig erwiesen hat, mag er auch sonst tüchtig und einwandfrei sein und die gewerberechtliche Befugnis zur Besorgung der betreffenden Angelegenheit besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0028961
Dokumentnummer
JJR_19510110_OGH0002_0030OB00701_5000000_002