Geschäftszahl
4Ob15/52; 4Ob42/56; 9ObA80/87; 9ObA120/88; 9ObA165/88
Rechtssatz
Eine Verweigerung des Schutzes des Angestellten gegen Ehrverletzungen durch Mitangestellte im Sinne des § 26 Z 4 AngG liegt auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber trotz Aufforderung des Dienstnehmers passiv verhält. Auf den Grund seines Verhaltens (zB eine geistige Erkrankung) kommt es nicht an.Eine Verweigerung des Schutzes des Angestellten gegen Ehrverletzungen durch Mitangestellte im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG liegt auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber trotz Aufforderung des Dienstnehmers passiv verhält. Auf den Grund seines Verhaltens (zB eine geistige Erkrankung) kommt es nicht an.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, erheblich, Krankheit,
Geisteskrankheit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Schutzverweigerung, vorzeitige Auflösung,
Austritt, wichtiger Grund, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028988
Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00015_5200000_002