Rechtssatz RS0028993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028993
Entscheidungsdatum
21.03.1951
Rechtssatz
Wer einem anderen aus Gefälligkeit seinen Kraftwagen zu einer Fahrt überläßt, ist für diesen nicht nach § 1315 ABGB haftbar; anders, wenn die Fahrt in seinem Interesse gelegen wäre.Wer einem anderen aus Gefälligkeit seinen Kraftwagen zu einer Fahrt überläßt, ist für diesen nicht nach Paragraph 1315, ABGB haftbar; anders, wenn die Fahrt in seinem Interesse gelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0028993
Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0020OB00142_5100000_001