Rechtssatz RS0028997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028997
Geschäftszahl
4Ob101/78; 9ObA165/88; 9ObA90/98w
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen.Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach Paragraph 29, AngG erfüllen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/78
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 101/78
Veröff: Arb 9764 = IndS 1980,1203
- 9 ObA 165/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 165/88
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. Das Ersuchen um Abhilfe muß als solches klar erkennbar sein. (T1)
- 9 ObA 90/98w
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 90/98w
Schlagworte
SW: Schutzverweigerung, Verweigerung, Mitangestellte, Beleidigung,
erhebliche Ehrverletzung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis,
Kündigungsentschädigung, Entschädigung, wichtiger Grund, Kollege,
Arbeitskollege, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028997
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_003