Rechtssatz RS0029002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029002
Entscheidungsdatum
24.09.1974
Norm
AngG §26 Z1 III1a
Stmk LAO §32 lita
Rechtssatz
Für den Austrittsgrund ist nicht allgemein schlechthin erforderlich, daß neben der Erkrankung besondere Umstände gegeben sind, die eine Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht erforderlich, daß ein Schade bereits eingetreten ist, es genügt vielmehr, daß ein solcher bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 51/74
Veröff: Arb 9255 = IndS 1975 4,955 = DRdA 1976,70 (Grillberger) = SozM IA/d,1106
Schlagworte
SW: Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit,
Gesundheit, Ende, Beendigung, Auflösung, gegenwärtig, aktuell,
zukünftig, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029002
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_002