Rechtssatz
Wurden die in der Erregung gemachten beleidigenden Äußerungen eines Arbeitnehmers durch das Verhalten des anderen Arbeitnehmers hervorgerufen und sind sie als entschuldbare Reaktion anzusehen, hat der beleidigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schutz durch den Arbeitgeber.
Schlagworte
SW: erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Abhilfe, Angestellte,
Mitangestellte, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege, wichtiger
Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung,
Austritt, Ende, Beendigung, Gemütsbewegung, Ärger, Affekt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029008
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00059_8700000_002