Rechtssatz RS0029018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029018
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Norm
AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz
Entsteht der Entgeltanspruch des berechtigt Entlassenen erst rückwirkend durch die einvernehmliche Rücknahme der Entlassungserklärung, kann bei Vorliegen von vorläufigen Abrechnungsdifferenzen insgesamt noch nicht von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund,
vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029018
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00030_9200000_001