Rechtssatz RS0029023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029023
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Wird dem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, ist darin ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 64/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86
- 9 ObA 4/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 4/87
- 9 ObA 186/98p
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 186/98p
Auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, in welcher Form - ob schriftlich oder mündlich - die Verwarnung erteilt wird. (T1)
- 9 ObA 277/01b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 277/01b
Beisatz: Für die Beurteilung einer derartigen schlüssigen Verzichtserklärung ist der objektive Erklärungswert entscheidend. (T2)
- 8 ObA 96/03f
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 96/03f
Vgl
- 9 ObA 122/06s
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 122/06s
Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG. (T3)
- 8 ObA 53/08i
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 53/08i
Beis wie T3; Beisatz: Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (beziehungsweise wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat. (T4)
Beisatz: Nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem vorgesetzten Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangtes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T5)
Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Ermahnung wurde Kündigungsverzicht bejaht. (T6)
- 8 ObA 64/12p
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 64/12p
- 8 ObA 19/13x
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 19/13x
Auch; Beis wie T4
- 8 ObA 39/13p
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 39/13p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, kann er eine spätere Wiederholung dieses Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen. (T7)
- 9 ObA 48/22g
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 ObA 48/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung eines Verzichts auf das Recht zur Entlassung. (T8)
- 8 ObA 9/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2025 8 ObA 9/25v
- 8 ObA 50/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 ObA 50/25y
Beisatz wie T8: Spricht ein Mitarbeiter eines Arbeitgebers gegenüber einem anderen für ein Fehlverhalten eine Ermahnung oder Verwarnung aus, setzt die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf eine Entlassung oder Kündigung wegen des beanstandeten Verhaltens jedenfalls voraus, dass der das Verhalten rügende Mitarbeiter über eine Personalverantwortlichkeit verfügte, die es ihm erlaubt hätte, mit Wirkung für den Arbeitgeber auf dessen Recht zur Entlassung oder Kündigung zu verzichten. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029023
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_002