Rechtssatz RS0029024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029024
Entscheidungsdatum
16.06.1994
Rechtssatz
Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenommen werden.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Austritt, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bloßstellen, Bloßstellung,
Beweislast, Ehrverletzung, wichtiger Grund, Freistellung,
Arbeitsfreistellung, Suspendierung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029024
Dokumentnummer
JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_002