Norm
ABGB §918 IVb2bb
AngG §26 Z2 III2a
BAG §15 Abs4 litb
GewO 1859 §82a litd
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8
Rechtssatz
Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- exorbitant hohen, einseitig vorgenommenen Abzug für Kost und Quartier von S 2040,-- monatlich - und dieses Verhalten dadurch verschleiert, daß er dem Lehrling kollektivvertragswidrig keine Lohnabrechnungen aushändigt.
Schlagworte
SW: Entgelt, Bezug, Gehalt, Entschädigung, Vorenthalten, Schmälerung,
Gesetzesumgehung, Austritt, Ende, Beendigung, Vertrag,
Lehrverhältnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte,
Rücktritt vom Vertrag, Hilfsarbeiter, Satzung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029032
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00169_8900000_001