Rechtssatz RS0029070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029070
Geschäftszahl
4Ob36/82; 8ObA36/23m
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
AngG §26 III4a
AngG §27 Z6 E6
Rechtssatz
Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 36/82
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82
Veröff: Arb 10106
- 8 ObA 36/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 36/23m
Beisatz: Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. (T1)
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, Irrtum, Austrittsgrund, erheblich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001