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Rechtssatz RS0029070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029070

Geschäftszahl

4Ob36/82; 8ObA36/23m

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

AngG §26 III4a
AngG §27 Z6 E6

Rechtssatz

Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82
    Veröff: Arb 10106
  • 8 ObA 36/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 36/23m
    Beisatz: Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. (T1)

Schlagworte

Angestellte, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, Irrtum, Austrittsgrund, erheblich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070

Im RIS seit

04.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001