Rechtssatz
Ein Beamter der Österreichischen Bundesbahnen, dessen Dienstposten infolge Neuerstellung oder Änderung des Stellenplanes (§ 25 Besoldungsordnung, Dienstanweisung des BM für Verkehrswesen vom 21.12.1921, Z 44522) in dem neuen Stellenplan nicht mehr vorkommt, hat wohl Anspruch auf die ihm auf Grund der Bestimmungen der Besoldungsordnung nach Maßgabe seiner bisherigen Gehaltsgruppe gebührenden Bezüge sowie auf die sich danach für ihn ergebende regelmäßige Vorrückung (§ 22 und 23 der Besoldungsordnung) und seinen bisherigen Dienstrang (§ 41 der Dienstordnung für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und Dienstanweisung vom 19.06.1923, Z13465), kann aber unbeschadet dieser Ansprüche, wenn er einen Stellvertreterposten bekleidet, nicht seine Reihung in die der Gehaltsgruppe unter Berufung auf § 2 Abs 3, der Besoldungsordnung und § 40 der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen vom 07.04.1898 verlangen.Ein Beamter der Österreichischen Bundesbahnen, dessen Dienstposten infolge Neuerstellung oder Änderung des Stellenplanes (Paragraph 25, Besoldungsordnung, Dienstanweisung des BM für Verkehrswesen vom 21.12.1921, Ziffer 44522,) in dem neuen Stellenplan nicht mehr vorkommt, hat wohl Anspruch auf die ihm auf Grund der Bestimmungen der Besoldungsordnung nach Maßgabe seiner bisherigen Gehaltsgruppe gebührenden Bezüge sowie auf die sich danach für ihn ergebende regelmäßige Vorrückung (Paragraph 22 und 23 der Besoldungsordnung) und seinen bisherigen Dienstrang (Paragraph 41, der Dienstordnung für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und Dienstanweisung vom 19.06.1923, Z13465), kann aber unbeschadet dieser Ansprüche, wenn er einen Stellvertreterposten bekleidet, nicht seine Reihung in die der Gehaltsgruppe unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 3,, der Besoldungsordnung und Paragraph 40, der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen vom 07.04.1898 verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0029071
Dokumentnummer
JJR_19310127_OGH0002_000PRA00571_3000000_001