Rechtssatz RS0029073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029073
Entscheidungsdatum
21.09.1971
Norm
AngG §26 III5
AngG §29
Rechtssatz
Eine für den Arbeitgeber zum Zwecke der Sanierung seiner Unternehmungen erforderlich gewordene Auflösung eines Angestellten von seiner Geschäftsführerfunktion, eine daraus resultierende Beschränkung des Tätigkeitsbereiches dieses Angestellten sowie eine schließlich durch das oppositionelle dienstliche Verhalten des Angestellten ausgelöste vorübergehende einseitige Beurlaubung desselben unter Weitergewährung des Entgelts begründet für diesen keinen Austrittsgrund.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Lösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Abberufung, Suspendierung, Lohn, Gehalt, wichtiger
Grund, Dienstnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029073
Dokumentnummer
JJR_19710921_OGH0002_0040OB00055_7100000_001