Rechtssatz RS0029085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029085
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Geht man vom Gesetzeszweck aus, dann ist die Angehörigeneigenschaft insbesondere dann zu bejahen, wenn der Verwandte ein besonderes Naheverhältnis zum Unternehmen hat und die Ehrverletzung damit im Zusammenhang steht.
Schlagworte
SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verwandtschaft, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Austritt, Betrieb, Zweck, ratio, wichtiger Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029085
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_003