Rechtssatz RS0029089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029089
Entscheidungsdatum
25.03.1969
Rechtssatz
Wenn eine Wirtschaftsgenossenschaft, der das Alleinvertriebsrecht für die von ihr entwickelten Fertigteilhäuser zusteht, einen der Genossenschaft angehörenden Zimmermeister in den Absatz ihrer Häuser an Bauwerber eingeschaltet hat, dann bedient sie sich dieses Handwerkers "zur Besorgung ihrer Angelegenheiten" im Sinne des § 1315 ABGB.Wenn eine Wirtschaftsgenossenschaft, der das Alleinvertriebsrecht für die von ihr entwickelten Fertigteilhäuser zusteht, einen der Genossenschaft angehörenden Zimmermeister in den Absatz ihrer Häuser an Bauwerber eingeschaltet hat, dann bedient sie sich dieses Handwerkers "zur Besorgung ihrer Angelegenheiten" im Sinne des Paragraph 1315, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0029089
Dokumentnummer
JJR_19690325_OGH0002_0040OB00516_6900000_001