Rechtssatz RS0029091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029091
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Norm
AngG §26 Z4 III4a
AngG §26 Z4 III4b
Rechtssatz
Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/78
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 101/78
Veröff: Arb 9774 = IndS 1980,1203
- 9 ObA 80/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 80/87
nur: Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsleiter gegenüber einem Lehrling, auch wenn er weder Lehrberechtigter noch Ausbilder im Sinne der §§ 2 und 3 BAG ist (§ 48 ASGG). (T2)
- 9 ObA 56/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 56/92
nur: Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. (T3) Veröff: Arb 11022 = RdW 1993,48
- 9 ObA 90/98w
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 90/98w
Beisatz: Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. (T4)
- 9 ObA 42/05z
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 42/05z
Auch; Beisatz: Der beklagte Verein muss sich die Äußerungen seines Präsidenten als Organ zurechnen lassen. (T5)
- 9 ObA 118/11k
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 118/11k
- 9 ObA 45/18k
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 45/18k
Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T6)
- 9 ObA 19/21s
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 19/21s
Vgl; Beisatz: Hier: "Seniorchef". (T7)
Schlagworte
Angestellte, erhebliche, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Verhinderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029091
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_004