Rechtssatz RS0029097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029097
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Nach § 39 der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.Nach Paragraph 39, der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
Veröff: JBl 1985,677 = SZ 57/108
- 8 Ob 593/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes. (T1)
- 5 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 533/88
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 523/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 523/90
Auch
- 9 ObA 51/97h
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 51/97h
Auch; nur: Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029097
Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00612_8300000_001