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Rechtssatz RS0029103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029103

Geschäftszahl

9ObA149/91

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 A5

Rechtssatz

Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. (§48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: grundlos, ungerechtfertigt, Dienstverhältnis, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Vorwurf, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, unbegründet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029103

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00149_9100000_003