Rechtssatz RS0029104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029104
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Unter Angehörigen des Dienstgebers im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur der Ehegatte und die Kinder zu verstehen; dieser Begriff ist ebenso wie der des Mitbediensteten oder des nach dieser Bestimmung geschützten Angehörigen des Angestellten weit auszulegen.
Schlagworte
SW: Betrieb, Angestellter, Mitangestellte, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Verwandte,
Verwandtschaft, Naheverhältnis, Auslegung, Interpretation,
Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029104
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_004