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Rechtssatz RS0029108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029108

Geschäftszahl

9ObA603/93

Entscheidungsdatum

06.04.1994

Norm

AngG §8 Abs1 IIA
ARG §9
ASGG §54 Abs2
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst §4 Abs2 Z2
UrlG §6

Rechtssatz

Zur Frage, inwieweit die dem KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst vom 10.08.1951, Stand 01.04.1991, kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber verpflichtet sind, den Anspruch der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf Entgelt während der Dauer einer durch Urlaub, Feiertagsruhe und Krankheitsfall oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des KollV zu berechnen und insoweit bestimmte Provision in diese Berechnung einzubeziehen sind, sowie inwieweit für den Fall, daß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst Anwendung findet, auch nach dem fünften Dienstjahr für das Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt der Prozentsatz von 1 1/2 ohne Verminderung heranzuziehen ist (hier: Abweisung der Anträge).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsruhegesetz, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, Krankengeld, Bemessung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029108

Dokumentnummer

JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_002