Rechtssatz RS0029136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029136
Entscheidungsdatum
06.04.1994
Norm
AngG §8 Abs1 IIA. ARG §9
UrlG §6
Rechtssatz
Die Bestimmungen über den fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubs bzw der Dienstverhinderung sind restriktiv auszulegen. Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Urlaub bzw die Dienstverhinderung zu einem späteren Zeitpunkt erleidet, werden durch die Entgeltweiterzahlung nicht abgegolten. Ist daher eine Prämienleistung oder Provisionsleistung vom Erreichen einer Zielvorgabe abhängig, ist keine theoretische Überprüfung durchzuführen, ob der Arbeitnehmer ohne Urlaub oder Dienstverhinderung diese Zielvorgaben erreicht hätte oder nicht.
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Höhe,
Berechnung, Bemessung, Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Interpretation,
einschränkend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029136
Dokumentnummer
JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_004