Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0029136×

Rechtssatz RS0029136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029136

Geschäftszahl

9ObA603/93

Entscheidungsdatum

06.04.1994

Norm

AngG §8 Abs1 IIA. ARG §9
UrlG §6

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubs bzw der Dienstverhinderung sind restriktiv auszulegen. Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Urlaub bzw die Dienstverhinderung zu einem späteren Zeitpunkt erleidet, werden durch die Entgeltweiterzahlung nicht abgegolten. Ist daher eine Prämienleistung oder Provisionsleistung vom Erreichen einer Zielvorgabe abhängig, ist keine theoretische Überprüfung durchzuführen, ob der Arbeitnehmer ohne Urlaub oder Dienstverhinderung diese Zielvorgaben erreicht hätte oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Höhe, Berechnung, Bemessung, Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Interpretation, einschränkend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029136

Dokumentnummer

JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_004