Rechtssatz RS0029146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029146
Entscheidungsdatum
08.05.1991
Rechtssatz
Ist die Schuld des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung auf Grund einer Überweisungsvereinbarung eine Schickschuld und somit das Kreditinstitut, das das Gehaltskonto des Arbeitnehmers führte, zur Zahlstelle geworden, an die der Arbeitgeber die Geldleistungen an den Arbeitnehmer durch Überweisung zu erbringen hatte ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Art und Weise der Erbringung seiner Hauptleistung aus dem Dienstvertrag eigenmächtig zu ändern. Tut er dies dennoch, verwirklicht er einen Austrittsgrund.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 73/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 73/91
Veröff: RdW 1991,333 = WBl 1991,295 = ecolex 1991,638
Schlagworte
SW: Zahlungsart, Zahlungsweise, Zahlungsort, Erfüllungsort,
Vorenthalten, Schmälerung, Angestellte, vorzeitige Auflösung,
wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029146
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBA00073_9100000_001