Rechtssatz RS0029151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029151
Geschäftszahl
14Ob211/86 (14Ob212/86)
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Norm
ABGB §906
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnIII Z1
Rechtssatz
Der "Anspruch auf freie Unterkunft bzw auf Übernachtungsgeld" im Sinne des KollV begründet eine Wahlschuld; hat der Arbeitgeber sich entschieden, kann er davon nicht einseitig abgehen. Dies gilt auch bei einer Änderung der Verhältnisse, soweit sie nur im Bereich des Arbeitgeber eingetreten ist. Diese Leistung des Arbeitgeber ist nicht etwa ein Spesenersatz oder Aufwandersatz; sie ist vielmehr ein Teil des Arbeitsentgelts, der in der Form einer Sozialzulage gewährt wird.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 211/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 211/86
Veröff: DRdA 1990,60 (W Löffler) = ZAS 1990,201 (Schima)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029151
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0140OB00211_8600000_001