Geschäftszahl
4Ob2/67; 4Ob33/75; 9ObA16/88
Rechtssatz
Eine Entlassung ist immer dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer zu erkennen gibt, daß das Dienstverhältnis wegen eines zur Entlassung berechtigenden Grundes mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird.
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, Arbeitsverhältnis, Ende,
Beendigung, vorzeitige Lösung, Auflösung, Erklärung, Ausspruch,
Auslegung, Interpretation, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit,
Entlassungstatbestand, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0029153
Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0040OB00002_6700000_001