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Rechtssatz RS0029157×

Rechtssatz RS0029157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029157

Geschäftszahl

4Ob74/80; 4Ob25/84; 9ObA349/98h; 9ObA116/01a; 9ObA23/05f; 9ObA27/21t; 9ObA60/24z

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Norm

AngG §27 B

Rechtssatz

Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 74/80
  • 4 Ob 25/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 25/84
    Auch
  • 9 ObA 349/98h
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 349/98h
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen. (T1)
  • 9 ObA 116/01a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 116/01a
    nur: Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. (T2)
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    nur T2
  • 9 ObA 27/21t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 27/21t
    Vgl
  • 9 ObA 60/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 ObA 60/24z
    vgl; nur: Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden musste. (T3)
    Beisatz: Hier: Einwurf einer Kündigung durch Kurierdienst in Briefkasten (T4)

Schlagworte

Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Antritt, Eigenmacht, Erholungsurlaub, Zugang, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit, Urlaubsanschrift, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_002