Rechtssatz
Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.
Schlagworte
Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Antritt, Eigenmacht, Erholungsurlaub, Zugang, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit, Urlaubsanschrift, Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029157
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_002