Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0029165×

Rechtssatz RS0029165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029165

Geschäftszahl

4Ob9/79 (4Ob10/79)

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Rechtssatz

Durch die mit einem Erkundungsbeweisantrag verbundene Behauptung des Dienstgebers, es sei "in höchstem Masse wahrscheinlich", daß der Dienstnehmer in weiteren Fällen vertragswidrig kassiert habe, wird vorerst nur ein Verdacht geäußert, dessen Stichhaltigkeit offenbar erst durch die beantragten Beweismittel geprüft werden soll. Auf solche neu vorgebrachten Entlassungsgründe ist nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 9/79

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, Prozeß, Verfahren, Beweis, Eventualmaxime, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorwurf, vorzeitige Auflösung, Erkundigungsbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029165

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00009_7900000_003