Geschäftszahl
4Ob142/56; 4Ob70/59 (4Ob71/59)
Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
GewO 1859 §82
Rechtssatz
Wenn auch dem Dienstgeber eine angemessene Überlegungsfrist bei Ausspruch einer Entlassung zuzubilligen ist, so darf diese keineswegs mehrere Tage dauern.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dauer, Frist, Zeitpunkt, Verwirkung, Verzicht,
gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Erklärung, Ende,
Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verfristung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029167
Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00142_5600000_001