Geschäftszahl
4Ob19/57; 4Ob70/59 (4Ob71/59)
Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
GewO 1859 §82
Rechtssatz
Der Dienstgeber darf ein Verhalten des Dienstnehmers, das an sich einen Entlassungsgrund darstellt, nicht monatelang stillschweigend beobachten und dann mit der Entlassung überfallsartig hervortreten.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Überraschung, Erklärung,
Ausspruch, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verlust, Verspätung,
Verfristung, Verwirkung, Verschweigung, Verzicht, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entlassungsrecht, Zeitpunkt,
Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029172
Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00019_5700000_001