Rechtssatz RS0029176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029176
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Erhielt der Arbeitnehmer sein Gehalt zwar üblicherweise durch Überweisung, in Einzelfällen aber auch per Scheck, mußte ihm bei Ablehnung der Annahme eines Barschecks am 21. Dezember 1990 (Freitag) und Bestehen auf Überweisung klar sein, daß sein Gehalt für Dezember zufolge des Wochenendes und der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage seinem Konto allenfalls nicht rechtzeitig gutgebucht werden würde; damit; daß er auf Überweisung bestand, nahm er aber das verspätete Einlangen der Überweisung bis 03.01.1991 in Kauf, so daß sein Verhalten dem Gewähren einer Nachfrist entspricht. Sein vorzeitiger Austritt erfolgte daher zu Unrecht (§ 48 ASGG).Erhielt der Arbeitnehmer sein Gehalt zwar üblicherweise durch Überweisung, in Einzelfällen aber auch per Scheck, mußte ihm bei Ablehnung der Annahme eines Barschecks am 21. Dezember 1990 (Freitag) und Bestehen auf Überweisung klar sein, daß sein Gehalt für Dezember zufolge des Wochenendes und der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage seinem Konto allenfalls nicht rechtzeitig gutgebucht werden würde; damit; daß er auf Überweisung bestand, nahm er aber das verspätete Einlangen der Überweisung bis 03.01.1991 in Kauf, so daß sein Verhalten dem Gewähren einer Nachfrist entspricht. Sein vorzeitiger Austritt erfolgte daher zu Unrecht (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Entgelt, Auflösung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Ende,
Beendigung, Zahlungsart, Zahlungsweise, Verspätung, Verschulden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029176
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00113_9300000_001