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Rechtssatz RS0029176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029176

Geschäftszahl

9ObA113/93

Entscheidungsdatum

09.06.1993

Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Erhielt der Arbeitnehmer sein Gehalt zwar üblicherweise durch Überweisung, in Einzelfällen aber auch per Scheck, mußte ihm bei Ablehnung der Annahme eines Barschecks am 21. Dezember 1990 (Freitag) und Bestehen auf Überweisung klar sein, daß sein Gehalt für Dezember zufolge des Wochenendes und der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage seinem Konto allenfalls nicht rechtzeitig gutgebucht werden würde; damit; daß er auf Überweisung bestand, nahm er aber das verspätete Einlangen der Überweisung bis 03.01.1991 in Kauf, so daß sein Verhalten dem Gewähren einer Nachfrist entspricht. Sein vorzeitiger Austritt erfolgte daher zu Unrecht (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Entgelt, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Zahlungsart, Zahlungsweise, Verspätung, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029176

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00113_9300000_001