Rechtssatz RS0029183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029183
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Rechtssatz
Ist dem Arbeitgeber der Ort der Haft des Arbeitnehmers nicht bekannt, darf er eine schriftliche Entlassungserklärung an die ständige Anschrift des Arbeitnehmers richten, zumindest, wenn er erwarten kann, daß der Empfänger von der Entlassung unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen werde.
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Erklärung, Adresse, Zustellung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufenthalt,
Wohnadresse, Wohnanschrift, vorzeitige Auflösung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029183
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00207_8800000_001