Rechtssatz RS0029191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029191
Entscheidungsdatum
19.02.1980
Norm
AngG §29 I
KJBG §23 Abs2
Rechtssatz
Verschulden des Inhabers eines Sex - Shops am vorzeitigen Austritt einer siebzehnjährigen Verkäuferin, dem aus dem Verzeichnis der gemäß § 23 Abs 2 KJBG für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten klar sein mußte, daß eine Beschäftigung in einem Sex - Shop zu einer sittlichen Gefährdung führen kann.Verschulden des Inhabers eines Sex - Shops am vorzeitigen Austritt einer siebzehnjährigen Verkäuferin, dem aus dem Verzeichnis der gemäß Paragraph 23, Absatz 2, KJBG für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten klar sein mußte, daß eine Beschäftigung in einem Sex - Shop zu einer sittlichen Gefährdung führen kann.
Schlagworte
SW: Pornoladen, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Schadenersatz, Entschädigung, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, Kinder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029191
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00118_7900000_002