Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1
AngG §27 E4
Rechtssatz
Zeigt der Dienstnehmer rund vierzehn Tage einen Hang zur Unpünktlichkeit, so verschweigt sich der Dienstgeber durch vierzehntägiges Zuwarten dennoch des Entlassungsrechtes, selbst wenn in diesen Zeitraum ein einwöchiger Urlaub des Dienstnehmers fällt.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Verweigerung,
Unterlassung, Dienstleistung, Zuspätkommen, Verschweigung,
Verwirkung, Verzicht, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verfristung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029194
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0040OB00099_7600000_001