Rechtssatz RS0029213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029213
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Norm
ABGB §1154 Abs2
GewO 1859 §77
KollV für das österreichische Bäckergewerbe §9 Z3
KollV für das ö Bäckergewerbe §9 Z4
Rechtssatz
Durch § 9 Z 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von § 77 GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven Norm des § 1154 Abs 2 ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag festgesetzt werden.Durch Paragraph 9, Ziffer 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von Paragraph 77, GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven Norm des Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag festgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029213
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_001