Rechtssatz RS0029218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029218
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Norm
AngG §17 II
UrlG §1 Abs2 Z3
B-VG Art21
Rechtssatz
Auch § 1 Abs 2 Z 3 UrlG spricht nicht dagegen, daß Art IX BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Art I Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des § 17 AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. § 1 Abs 2 Z 3 UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des UrlG von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglich ausnehmen wollte, die damals bereits von der auf sie übergegangenen Kompetenz Gebrauch gemacht hatten.Auch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, UrlG spricht nicht dagegen, daß Artikel römisch neun, BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Artikel römisch eins, Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des Paragraph 17, AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des UrlG von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglich ausnehmen wollte, die damals bereits von der auf sie übergegangenen Kompetenz Gebrauch gemacht hatten.
Schlagworte
SW: Kompetenzverleitung, Bundesstaat, Landeskompetenz, Urlaubsgesetz,
Angestellte, Anwendung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029218
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_008