Rechtssatz RS0029229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029229
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Norm
AngG idF des BG 3.7.1975 BGBl 1975/418 ArtII Abs1
WTBO allg
Rechtssatz
Art II Abs 1 AngG ist eine Sonderbestimmung, die unabhängig von der Rechtsform des Dienstgeberunternehmens auf alle Angestellten Anwendung findet, die bei Wirtschaftstreuhändern im Sinn der WTBO mit dem umschriebenen Aufgabenkreis beschäftigt sind.Artikel römisch zwei, Absatz eins, AngG ist eine Sonderbestimmung, die unabhängig von der Rechtsform des Dienstgeberunternehmens auf alle Angestellten Anwendung findet, die bei Wirtschaftstreuhändern im Sinn der WTBO mit dem umschriebenen Aufgabenkreis beschäftigt sind.
Wirtschaftstreuhänder im Sinn ihres Berufsrechtes (BG vom 22.6.1955 BGBl 1955/125 idF BGBl 1982/352) sind die Angehörigen der Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater. Diese können sowohl pyhsische Personen als auch Personengemeinschaft und juristische Personen sein.Wirtschaftstreuhänder im Sinn ihres Berufsrechtes (BG vom 22.6.1955 BGBl 1955/125 in der Fassung BGBl 1982/352) sind die Angehörigen der Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer und Steuerberater sowie Steuerberater. Diese können sowohl pyhsische Personen als auch Personengemeinschaft und juristische Personen sein.
Schlagworte
SW: Wirtschaftstreuhänder - Berufsordnung, lee specialis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029229
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00302_8800000_003