Norm
ABGB §1162 IAc
AngG §27 D · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Aus der Mitteilung an einen Dienstnehmer, er möge "einstweilen pausieren", ergibt sich, daß der Dienstnehmer nichts getan hat, was den Dienstgeber gezwungen hätte, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen zu lösen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund,
Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Suspendierung, Enthebung,
Freistellung, Dienstfreistellung, Erklärung, Auslegung,
Interpretation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0029237
Dokumentnummer
JJR_19660125_OGH0002_0040OB00144_6500000_002