Rechtssatz RS0029244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029244
Geschäftszahl
2Ob500/52 (2Ob501/52)
Entscheidungsdatum
02.07.1952
Norm
AngG §27 D
WirtschaftssäuberungsG 1947 §4 Abs2 litc
Rechtssatz
Das Vorliegen eines Sondervertrages konnte nur zu einer Kündigung nach Maßgabe des WirtschaftssäuberungsG führen, kann aber nicht vor dem ordentlichen Gericht oder dem Arbeitsgericht als Entlassungsgrund im Sinne des § 27 AngG dienen.Das Vorliegen eines Sondervertrages konnte nur zu einer Kündigung nach Maßgabe des WirtschaftssäuberungsG führen, kann aber nicht vor dem ordentlichen Gericht oder dem Arbeitsgericht als Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 27, AngG dienen.
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Rechtsweg, Zulässigkeit,
Geltendmachung, Verfahren, wichtiger Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029244
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00500_5200000_002