Norm
AngG §17 III · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
VBG 1948 §27 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Begriff Werktag ist im Sinne einer Unterscheidung gegenüber Sonntag und gesetzlichem Feiertag zu verstehen und nicht der Bedeutung Arbeitstag gleichzusetzen. Der im VBG normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen kann durch einseitige Anordnungen des Dienstgebers nicht abgeändert werden.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Urlaubsgesetz, Abgrenzung, Dauer, Bemessung,
Angestellte, Abänderung, zwingend, Urlaubsanspruch, Ausmaß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029245
Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0040OB00053_6100000_001