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Rechtssatz RS0029253×

Rechtssatz RS0029253

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029253

Geschäftszahl

9ObA287/92

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Rechtssatz

Durch die Enthebung des Arbeitnehmers von seiner Funktion als Gebietsleiter und die Degradierung zu einem sogenannten "Springer" behielt sich der Arbeitgeber sowohl das weitere Aufgabengebiet des Arbeitnehmers als auch dessen zukünftige Einkommensregelung vor. Durch diese in jeder Hinsicht verschlechternde, bereits verbindlich angeordnete und im Mitarbeiterkreis bekanntgemachte Versetzung verstieß der Arbeitgeber in krasser Weise gegen den geschlossenen Dienstvertrag. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auf Grund dieser Vertragsverletzung erfolgte daher zu Recht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 287/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 287/92
    Veröff: WBl 1993,190 = SozArb 1993 H6,11

Schlagworte

SW: wesentliche Vertragsbestimmung, Verletzung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Angestellte, wichtiger Grund, Verstoß, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029253

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_002