Rechtssatz RS0029253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029253
Entscheidungsdatum
27.01.1993
Rechtssatz
Durch die Enthebung des Arbeitnehmers von seiner Funktion als Gebietsleiter und die Degradierung zu einem sogenannten "Springer" behielt sich der Arbeitgeber sowohl das weitere Aufgabengebiet des Arbeitnehmers als auch dessen zukünftige Einkommensregelung vor. Durch diese in jeder Hinsicht verschlechternde, bereits verbindlich angeordnete und im Mitarbeiterkreis bekanntgemachte Versetzung verstieß der Arbeitgeber in krasser Weise gegen den geschlossenen Dienstvertrag. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auf Grund dieser Vertragsverletzung erfolgte daher zu Recht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 287/92
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 287/92
Veröff: WBl 1993,190 = SozArb 1993 H6,11
Schlagworte
SW: wesentliche Vertragsbestimmung, Verletzung, Ende, Beendigung,
vorzeitige Auflösung, Angestellte, wichtiger Grund, Verstoß,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029253
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_002