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Rechtssatz RS0029256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029256

Geschäftszahl

9ObA89/87

Entscheidungsdatum

02.09.1987

Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Die Annahme unberechtigter Vorteile von über Schilling 20.000,-- von dritten Personen ohne Wissen und Willen des Arbeitgeber ist ein krasser Vertrauensbruch, der dadurch, daß der Arbeitnehmer sie immer wieder verlangt hat, ganz besonders schwer wiegt. Da derartige Verfehlungen nur sehr schwer nachweisbar sind, läßt sich das Vertrauen in die nunmehrige Redlichkeit des Arbeitnehmers auch dann nicht wiederherstellen, wenn seit den Vorfällen mehrere Jahre verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Verwirkung sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 89/87

Schlagworte

SW: Angestellte, Verschweigung, Verfristung, Verlust, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Verspätung, Untergang, Geschenkannahme, Bestechung, Vertrauensmißbrauch, wichtiger Grund, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029256

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00089_8700000_001