Rechtssatz RS0029258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029258
Geschäftszahl
4Ob48/74 (4Ob53/74)
Entscheidungsdatum
01.10.1974
Norm
AngG §6 Abs3
AngG §39
RahmenkollV für Angestellte der Industrie §15 Abs3
Rechtssatz
Voraussetzung auf Ausstellung eines Dienstzettels im Sinne des § 15 Abs 3 RahmenkollV für Angestellte der Industrie ist, daß der KollV auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden ist, daß dieses also dem AngG unterliegt. Die Ausstellung dieses Dienstzettels erfordert somit auch eine rechtliche Qualifizierung der Dienstleistung, die beim Dienstzeugnis nach § 39 AngG, das über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen ist, weder erforderlich noch ausreichend ist.Voraussetzung auf Ausstellung eines Dienstzettels im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, RahmenkollV für Angestellte der Industrie ist, daß der KollV auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden ist, daß dieses also dem AngG unterliegt. Die Ausstellung dieses Dienstzettels erfordert somit auch eine rechtliche Qualifizierung der Dienstleistung, die beim Dienstzeugnis nach Paragraph 39, AngG, das über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen ist, weder erforderlich noch ausreichend ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/74
Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 48/74
Veröff: Arb 9256 = IndS 1975 H5,960 = ZAS 1975,182 (kritisch Reischauer) = SozM IA/e,1083
Schlagworte
SW: Kollektivvertrag, Anwendung, Ausstellung, Erfordernis, Satzung,
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029258
Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0040OB00048_7400000_002