Norm
ABGB §1409Bb · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §23 Abs3 III · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
3.RStG §6
3.RStG §10
Rechtssatz
Das Dienstverhältnis eines Angestellten des Rückstellungspflichtigen geht auf den geschädigten Eigentümer nicht über, wenn er den Dienstnehmer sofort nach Rückstellung und Aufhebung der öffentlichen Verwaltung "entlassen" hat. Der Anspruch auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung ist eine Unternehmensschuld, und zwar auch dann, wenn der Anspruch gleichzeitig mit der Rückstellung entstanden ist, weil der Rückstellungswerber sich weigerte, den Angestellten weiter zu beschäftigen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Unternehmensübertragung, Übertragung,
Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel,
Übernahme, Vertragsübernahme, Ablehnung, Entlassung, Auflösung, Ende,
Beendigung, Kündigung, Angestellte, Zahlungspflicht,
Rückstellungsgesetz, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029275
Dokumentnummer
JJR_19530512_OGH0002_0040OB00066_5300000_001