Rechtssatz RS0029284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029284
Entscheidungsdatum
18.05.1971
Norm
AngG §27 D
AngG §27 E4
Rechtssatz
Verbotswidriges Rauchen rechtfertigt den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG schon deshalb nicht, wenn mangels vorheriger Abmachung von einer beharrlichen Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigen Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, nicht ausgegangen werden kann.Verbotswidriges Rauchen rechtfertigt den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG schon deshalb nicht, wenn mangels vorheriger Abmachung von einer beharrlichen Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigen Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, nicht ausgegangen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/71
Entscheidungstext OGH 18.05.1971 4 Ob 23/71
Veröff: SozM IA/d,981 = IndS 1973 H7-8,879
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Weisung,
Arbeitsplatz, Rauchverbot, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029284
Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00023_7100000_001